I-GBG
Gliederung
VI. ABSCHNITT RUHESTAND, AUFLÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
§ 47 § 47
In den Fällen des § 46 Abs. 2 geht der Beamte aller ihm und seinen versorgungsberechtigten Angehörigen nach diesem Gesetz zustehenden Rechte verlustig.
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