§ 34 § 34
In Kraft seit 09. Juli 1970
Up-to-date
(1) Während einer militärischen Präsenzdienstleistung bleibt dem Beamten seine Stellung gewahrt.
(2) Soweit durch Gesetz nicht eine andere Regelung getroffen wird, ruhen während der Zeit des Präsenzdienstes die Bezüge des Beamten.
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