§ 29 § 29
In Kraft seit 09. Juli 1970
Up-to-date
(1) Die Amtstitel werden vom Gemeinderat festgesetzt.
(2) Im Ruhestand führt der Beamte jenen Amtstitel, den er zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand hatte, jedoch mit dem Zusatz „im Ruhestand“ (i. R.).
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