I-GBG
Gliederung
III. ABSCHNITT PFLICHTEN DER BEAMTEN
1. Unterabschnitt Dienstpflichten
§ 23c § 23c
Für die dienstliche Aus- und Weiterbildung der Beamten gelten die entsprechenden Vorschriften für die Vertragsbediensteten der Stadt Innsbruck sinngemäß.
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