§ 22c § 22c
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Der Beamte bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung des Bürgermeisters. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach dem Gegenstand und dem Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
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