§ 11 § 11
In Kraft seit 09. Juli 1970
Up-to-date
(1) Über die Anstellung, jede sonstige Ernennung und über die Definitivstellung ist ein Dekret auszufertigen, in dem die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung und der Amtstitel anzugeben sind.
(2) Wird ein Beamter nur provisorisch angestellt, so ist dies ausdrücklich anzuführen.
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