Ein Peloid darf nur dann als Heilpeloid anerkannt werden, wenn insbesondere nachgewiesen wird,
1. daß es in einem für die beabsichtigte Verwendung ausreichenden Lager vorhanden ist;
2. daß es solche physikalische, physikalisch-chemische oder chemische Eigenschaften besitzt, wie sie für die beabsichtigte Verwendung nötig sind;
3. daß es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.
Rückverweise
HKG 1997 · Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997
§ 5 Anerkennung sonstiger natürlicher Vorkommen
…1) Für die Anerkennung natürlicher Grund- und Sickerwässer aus Mooren als Heilwässer ist außer den Voraussetzungen nach § 4 nachzuweisen, daß die Wässer aus einem anerkannten Moorlager stammen. (2) Ein sonstiges natürliches Vorkommen darf nur dann als Heilvorkommen anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, daß…