§ 4 Anerkennung als Heilpeloide
In Kraft seit 31. Dezember 1997
Up-to-date
Ein Peloid darf nur dann als Heilpeloid anerkannt werden, wenn insbesondere nachgewiesen wird,
1. daß es in einem für die beabsichtigte Verwendung ausreichenden Lager vorhanden ist;
2. daß es solche physikalische, physikalisch-chemische oder chemische Eigenschaften besitzt, wie sie für die beabsichtigte Verwendung nötig sind;
3. daß es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.
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