(1) Die §§ 6 Abs 4a und 33a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 treten mit 28. Dezember 2009 in Kraft. Für Anträge, die vor diesem Zeitpunkt eingebracht worden sind, beginnt die dreimonatige Entscheidungsfrist mit diesem Zeitpunkt zu laufen.
(2) Die Aufhebung des § 29a durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) § 25 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Rückverweise
HKG 1997 · Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997
§ 19 Kurkommission
…von dem von der Kurkommission aus ihrer Mitte gewählten Stellvertreter zu vertreten. Auf die Wahl des Vorsitzenden-Stellvertreters finden die Bestimmungen der §§ 35 Abs. 4 und 36 der Salzburger Gemeindeordnung 1994, wenn aber der Kurfonds seinen Sitz in der Stadt Salzburg hat, des § 21…