(1) Der Rechtsträger hat für den inneren Betrieb der Kuranstalt eine Anstaltsordnung zu erlassen und diese bei wesentlichen Änderungen der Kuranstalt soweit erforderlich anzupassen. Die Anstaltsordnung hat zu enthalten:
1. den Rechtsträger, der die Kuranstalt betreibt;
2. die Aufgaben der Kuranstalt und die Einrichtungen, die der Erfüllung der Aufgaben der Kuranstalt dienen;
3. die Grundzüge der Organisation und Verwaltung der Kranstalt,
insbesondere die zur Verwaltung berufenen Organe;
4. die Dienstobliegenheiten der in der Kuranstalt beschäftigten Personen;
5. die dem aufsichtsführenden Arzt zukommenden Aufgaben wie die Erstellung des Kurplans und die damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen;
6. eine Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und der angebotenen Zusatztherapien;
7. im Fall der Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien Angaben über die Herkunft dieser Produkte und über die Vertriebsbewilligung;
8. Maßnahmen der Qualitätssicherung;
9. die zum Schutz der Nichtraucher getroffenen Maßnahmen;
10. das in der Kuranstalt zu beachtende Verhalten;
11. die Informations- und Beschwerdemöglichkeiten.
(2) Die Anstaltsordnung und ihre Änderungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung zu versagen, wenn die Anstaltsordnung gesetzlichen Bestimmungen oder der erteilten Betriebsbewilligung widerspricht oder einen ordnungsgemäßen Betrieb der Kuranstalt nicht gewährleistet.
(3) Die Anstaltsordnung ist in der Kuranstalt so aufzulegen, dass sie für das Personal, die Kurgäste und die Besucher zugänglich ist.
Rückverweise
HKG 1997 · Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997
§ 33 Übergangsbestimmungen
…des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgt. Die Landesregierung hat aber auch bei solchen Kuranstalten die Erlassung einer Anstaltsordnung vorzuschreiben (§ 27). (2) Die am 1. Oktober 1960 vorliegende Anerkennung als Heilvorkommen oder Kurort bzw eine zu diesem Zeitpunkt erfolgte Nutzung eines solchen Heilvorkommens, der Betrieb…
§ 25 Betriebsbewilligung; Sperre
…Abfallstoffe gesichert ist; h) das fachlich geeignete Bade- und Pflegepersonal vorhanden ist; i) gegen die für den inneren Betrieb der Kuranstalt vorgesehene Anstaltsordnung (§ 27) keine Bedenken bestehen; und j) allenfalls angebotene Zusatztherapien den Voraussetzungen des § 1 Abs. 8 bis 10 entsprechen. (5) Werden Kuranstalten entgegen den…