§ 21 Schutz der Bezeichnung “Kurfonds” und “Kurkommission”
In Kraft seit 31. Dezember 1997
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Wem die Bezeichnung “Kurfonds” oder “Kurkommission” im Sinn dieses Gesetzes nicht zukommt, ist es verboten, diese Bezeichnung oder eine solche zu führen, die den Anschein erwecken könnte, daß es sich um einen Kurfonds oder eine Kurkommission im Sinn dieses Gesetzes handelt.
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