§ 21 Schutz der Bezeichnung “Kurfonds” und “Kurkommission”
In Kraft seit 31. Dezember 1997
Up-to-date
Wem die Bezeichnung “Kurfonds” oder “Kurkommission” im Sinn dieses Gesetzes nicht zukommt, ist es verboten, diese Bezeichnung oder eine solche zu führen, die den Anschein erwecken könnte, daß es sich um einen Kurfonds oder eine Kurkommission im Sinn dieses Gesetzes handelt.
Rückverweise
HKG 1997 · Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997
Art. 5
…Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 82/1965: “(2) Die zu Anpassung an die Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Abänderungen der Kurordnungen (§ 21 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz) sind innerhalb sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzunehmen.” 2. Art III Abs. 4 des Gesetzes LGBl Nr…