§ 17 Kurbezirk
In Kraft seit 31. Dezember 1997
Up-to-date
(1) Wird ein Gebiet als Kurort anerkannt, ist sein Umfang (Kurbezirk) von der Landesregierung durch Verordnung genau festzusetzen.
(2) Der Kurbezirk soll das gesamte Gebiet umfassen, auf dem Einrichtungen bestehen, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen. Die Grenzen des Kurbezirkes sind grundsätzlich vom Verlauf der Gemeindegrenzen unabhängig, sollen aber nach Möglichkeit über die Gemeindegrenzen nicht hinausgehen.
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