(1) Kurorte bedürfen einer Anerkennung durch die Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat die Anerkennung mit Bescheid auszusprechen, wenn dafür die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. Im Anerkennungsbescheid sind die Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zur Sicherstellung eines einwandfreien Kurbetriebes erforderlich sind, und der Name des Kurortes zu bestimmen.
(3) Der Antrag auf Anerkennung als Kurort ist von der Gemeinde oder von den Gemeinden zu stellen, über deren Gemeindegebiet sich der beantragte Kurbereich erstrecken soll.
(4) Als Kurort darf ein Gebiet nur dann anerkannt werden, wenn in ihm insbesondere
a) ein Heilvorkommen gemäß § 1 Abs. 1 vorhanden ist;
b) die zur Ausnützung vorhandener Heilvorkommen erforderlichen Betriebs- bzw Aufbereitungsanlagen sowie weitere der Eigenart des Kurbetriebes entsprechende und nötigenfalls den Heilzweck fördernde Einrichtungen in zweckdienlicher, den jeweiligen fachlichen Erkenntnissen entsprechender Art vorhanden sind;
c) allgemeine hygienische Voraussetzungen erfüllt werden;
d) folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
1. eine einwandfreie und ausreichende Trinkwasserversorgung sowie Beseitigung fester und flüssiger Abfallstoffe;
2. Maßnahmen gegen Rauch-, Staub- und Lärmplage mit besonderer Berücksichtigung industrieller Abgase und industrieller Staubentwicklung;
3. die dauernde Anwesenheit mindestens eines Arztes im Kurort oder bei einer Jahresfrequenz von weniger als 500 Kurgästen die dauernde Anwesenheit eines Arztes wenigstens während der Kursaison (§ 22);
4. das Vorhandensein einer Apotheke oder einer ausreichend mit den erforderlichen Heilmitteln ausgestatteten ärztlichen Hausapotheke im Kurort oder bei einer Jahresfrequenz von weniger als 1.000 Kurgästen das Vorhandensein einer solchen in einem Umkreis von höchstens 5 km;
5. den hygienischen Anforderungen entsprechende heizbare Unterkunftsmöglichkeiten für die Kurgäste;
6. Verpflegsmöglichkeit mit Diätkost, falls dies für den Indikationsbereich des Kurortes erforderlich ist;
7. das Vorhandensein entsprechender Desinfektionseinrichtungen;
8. Maßnahmen gegen die Gefährdung der Kurgäste durch den Verkehr;
9. das Vorhandensein entsprechender allgemein zugänglicher Grünflächen.
(5) Die Anerkennung als Kurort ist im Landesgesetzblatt und in der “Salzburger Landes-Zeitung” kundzumachen.
Rückverweise
HKG 1997 · Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997
§ 11 Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen
…sich um eine juristische Person handelt, das oder ein nach außen vertretungsbefugtes Organ nicht eigenberechtigt ist, gegen ihn bzw es ein Ausschließungsgrund gemäß § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt oder er bzw es die nötige Verlässlichkeit nicht besitzt.…
§ 15 Bezeichnung der Kurorte
…1) Kurorte sind im öffentlichen Verkehr mit ihrem Namen (§ 13 Abs. 2) zu bezeichnen. Sie können daneben nach der Art des vorhandenen Heilvorkommens wie folgt bezeichnet werden: a) als Heilbad, wenn Heilvorkommen (§ …
§ 14 Anerkennung als heilklimatischer Kurort oder Luftkurort
…1) Die Anerkennung eines Gebietes als heilklimatischer Kurort oder als Luftkurort ist an die Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 4 und an den Nachweis des Vorhandenseins klimatischer Faktoren gebunden, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen. (2) Heilklimatische Kurorte sind…
§ 18 Kurfonds
…1) Die Anerkennung als Kurort (§ 13) bewirkt die Errichtung eines Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit zur Besorgung der im Abs. 4 enthaltenen Aufgaben, es sei denn, daß für den Kurbezirk ein…