LandesrechtSalzburgLandesesetzeSalzburger Hebeanlagengesetz§ 12

§ 12Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

In Kraft seit 01. Juli 2016
Up-to-date

Die nach diesem Gesetz zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.

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