§ 7
In Kraft bis 31. Dezember 2026
Up-to-date
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1985 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an, mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1985, erlassen werden.
(3) Beschließt die Gemeinde eine Befreiung von der Abgabe für das Halten von Hunden nach diesem Gesetz oder auf Grund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung gemäß § 7 Abs. 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, kann die Befreiung auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
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