§ 2
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
(1) Die Abgabe ist für jeden im Gebiet der Gemeinde gehaltenen Hund, der mehr als drei Monate alt ist, zu entrichten.
(2) Abgabepflichtig ist der Hundehalter; Hundehalter ist jene Person, die im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie der Hund zu betreuen, zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist.
(3) Trifft die Haltereigenschaft auf mehrere Personen zu, so sind sie Gesamtschuldner.
(4) Die Haltereigenschaft und somit die Abgabepflicht beginnt und endet mit der tatsächlichen Übernahme bzw. Übergabe des Tieres.
(5) Hat der Hundehalter das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, sind die gesetzlichen Vertreter abgabepflichtig.
(6) Der Eigentümer des Hundes ist neben dem Hundehalter Gesamtschuldner.
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