§ 94 Schriftliche Anbringen und Sofortmeldung
In Kraft seit 21. September 2019
Up-to-date
(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel eingebracht werden.
(2) Gleiches gilt für Sofortmeldungen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019
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