(1) Das Wahlergebnis (Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen, Summe der abgegebenen gültigen Stimmen, Parteisummen, Gewählte und Ersatzmitglieder unter Angabe der nach § 83 Abs. 2 und 3 erzielten Vorzugsstimmen) ist, gegebenenfalls gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel, nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, längstens aber binnen drei Tagen, von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister auf die Dauer von zwei Wochen an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde. Die Abnahme der Kundmachung ist auf derselben ebenfalls zu vermerken. Die Kundmachung ist nach ihrer Abnahme dem Wahlakt (§ 84 Abs. 4) anzuschließen.
(2) In der Kundmachung ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 86 gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen des Wahlergebnisses binnen drei Tagen und wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens binnen zwei Wochen vom Ablauf des ersten Kundmachungstages an gerechnet der Einspruch an die Landeswahlbehörde zulässig ist.
(3) Eine Ausfertigung der Kundmachung ist unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen. Der Kundmachungsinhalt ist auch im Internet bereitzustellen.
(4) Ist aufgrund eines Ausfalls der Datenverarbeitung ZeWaeR oder aufgrund sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse eine Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR nicht möglich, so haben bei Unaufschiebbarkeit alle erforderlichen Schritte nach Möglichkeit auf alternativem Weg, insbesondere in Papierform, zu erfolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
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