(1) Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.
(2) Die Gemeindewahlbehörde besteht aus der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister oder einer von ihr/ihm zu bestellenden ständigen Vertreterin/einem von ihr/ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzende/Vorsitzendem und Gemeindewahlleiterin/Gemeindewahlleiter sowie aus neun Beisitzerinnen/Beisitzern.
(3) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung der Gemeindewahlleiterin/des Gemeindewahlleiters auch eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder zwei Stellvertreterinnen/zwei Stellvertreter zu bestellen und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu ihrer/seiner Vertretung berufen sind.
(4) Der Gemeindewahlbehörde obliegen insbesondere die in § 33, § 49, § 50, § 57, § 76, § 80 und den §§ 82 bis 84 bezeichneten Aufgaben. Werden sonstige Amtshandlungen oder Unterlassungen am Wahltag, die eindeutig ungesetzlich sind, z. B. Fehlen des Anschlages der veröffentlichten Parteilisten in der Wahlzelle, allfällige Verletzung des Wahlgeheimnisses u. dgl., der Gemeindewahlbehörde bekannt, ist die Vorsitzende/der Vorsitzende der Gemeindewahlbehörde, im Fall ihrer/seiner Verhinderung ihre/seine Stellvertreterin/Stellvertreterinnen/ihr/sein Stellvertreter, ihre/seine Stellvertreter verpflichtet, die zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Anweisungen zu erteilen, falls die zuständige Sprengelwahlleiterin/der zuständige Sprengelwahlleiter von der ihr/ihm nach § 57 zustehenden Ordnungsgewalt keinen oder keinen entsprechenden Gebrauch gemacht hat.
(5) Eine/Ein aufgrund der Gemeindeordnung, vorübergehend eingesetzte Regierungskommissärin/eingesetzter Regierungskommissär hat die einer Bürgermeisterin/einem Bürgermeister aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024
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