(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so zählt sie für einen gültigen, wenn
1. auf allen Stimmzetteln die gleiche Parteiliste von der wählenden Person bezeichnet wurde oder
2. mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Liste ergibt oder
3. wenn neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 73 Abs. 3 oder § 75 Abs. 3 nicht beeinträchtigt ist.
(2) Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
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