(1) Die Durchführung und Leitung der Wahl obliegt den Wahlbehörden. Die Wahlleiterinnen/Wahlleiter haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.
(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel von dem Amt zugewiesen, dem die Wahlleiterin/der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand sie/er bestellt wird. Die Hilfskräfte können die Wahlbehörden bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben unterstützen; allenfalls beigezogene Hilfskräfte dürfen nur unter Aufsicht der Wahlbehörde tätig werden. Die damit verbundenen Kosten sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des betreffenden Amtes aufzukommen hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024
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