(1) Der Name der wählenden Person, die ihre Stimme abgegeben hat, wird von einer Beisitzerin/einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst.
(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von der zweiten Beisitzerin/dem zweiten Beisitzer in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.
(3) Hierauf hat die wählende Person das Wahllokal zu verlassen.
(4) Für Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler gelten die Bestimmungen des § 66.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024
Rückverweise
Keine Verweise gefunden