§ 59 Wahlkuverts
In Kraft seit 30. Januar 2024
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(1) Für die wählenden Personen sind blaue undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden.
(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Die Übertretung dieses Verbotes ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 220 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(3) Die Kosten der Herstellung der Wahlkuverts (Abs. 1) sind von der Gemeinde zu tragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 16/2024
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