(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen wählenden Personen, denen entsprechend § 38 und § 39 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.
(2) Hierzu hat die wählende Person den von ihr ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das dafür vorgesehene Wahlkuvert (§ 59 Abs. 1) zu legen und dieses in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat sie auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat sie die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist, sofern sie nicht nach Stimmabgabe bei der ausstellenden Behörde zur Weiterleitung an die Gemeindewahlbehörde hinterlegt wird, entweder so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens bis zum Schließen des letzten Wahllokales des Wahlortes am Wahltag einlangt oder am Wahltag in einem Wahllokal des Wahlortes während der Öffnungszeiten oder bei einer besonderen Wahlbehörde des Wahlortes gemäß § 10 Abs. 1 abgegeben wird. Eine Abgabe durch eine Überbringerin/einen Überbringer ist zulässig. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Gemeindewahlbehörde im Postweg hat die Gemeinde zu tragen.
(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn
1. die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch die wahlberechtigte Person abgegeben wurde,
2. die Wahlkarte nicht zugeklebt ist,
3. die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
4. die Daten der wählenden Person auf der Wahlkarte nicht erkennbar sind,
5. die Wahlkarte nicht spätestens am Wahltag bis zum Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde eingelangt oder nicht während der Öffnungszeiten in einem Wahllokal des Wahlortes abgegeben worden ist,
6. die Wahlkarte kein Wahlkuvert (§ 59 Abs. 1) enthält,
7. die Wahlkarte nur ein anders oder mehrere andere als das Wahlkuvert (§ 59 Abs. 1) enthält,
8. die Wahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts (§ 59 Abs. 1) enthält,
9. das Wahlkuvert beschriftet ist.
(4) Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Gemeindewahlbehörde hat die Gemeindewahlleiterin/der Gemeindewahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren.
(5) Zur Prüfung, ob die rechtzeitig eingelangten Wahlkarten einzubeziehen sind, ist die Gemeindewahlbehörde zuständig. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Abs. 3 Z 1 bis 5 vorliegt, sind nicht weiter zu behandeln. Die nicht miteinzubeziehenden Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in der Niederschrift festzuhalten. Die übrigen Wahlkarten sind ungeöffnet bis zur Auszählung amtlich unter Verschluss zu verwahren.
(6) Über den Prüfvorgang ist eine Niederschrift anzufertigen, die jedenfalls zu enthalten hat:
1. die Bezeichnung der Wahlbehörde, des Ortes und die Zeit der Amtshandlung,
2. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der Vertrauenspersonen,
3. die Zahl der brieflich eingelangten Wahlkarten einschließlich dieser Wahlkarten, die allenfalls gemäß § 66 Abs. 3 von den örtlichen Wahlbehörden entgegengenommen und an die Gemeindewahlbehörde weitergeleitet wurden,
4. die Zahl der davon nicht einzubeziehenden Wahlkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes, und
5. die Zahl der einzubeziehenden brieflich eingelangten Wahlkarten. Wenn zur Auswertung der brieflich eingelangten Wahlkarten gemäß Abs. 5 eine oder mehrere Sprengelwahlbehörden bestimmt sind, ist darüber hinaus die Bezeichnung der Sprengelwahlbehörden und die Anzahl der Wahlkarten anzuführen, die ihnen jeweils zur Auswertung übermittelt werden.
Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Wahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken. Der Niederschrift sind die Wahlkarten, die nach Abs. 3 nicht einbezogen wurden, anzuschließen.
(7) Am Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde bis zum Schließen des letzten Wahllokales des Wahlortes für die Entgegennahme von Wahlkarten Sorge zu tragen.
(8) Am Wahltag ist die Gemeindewahlbehörde als Sprengelwahlbehörde zur Auswertung der nach dieser Prüfung einzubeziehenden Wahlkarten zuständig, soweit sie hierzu nicht eine oder mehrere andere Sprengelwahlbehörden bestimmt hat. Sie hat eine solche Bestimmung vorzunehmen, wenn sie nicht selbst als Sprengelwahlbehörde tätig ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024
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