(1) In jedem Wahllokal muss mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine raschere Abfertigung der wählenden Personen zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird. Bei Wahlsprengeln von mehr als 500 wahlberechtigten Personen sind im Wahllokal mindestens zwei Wahlzellen aufzustellen.
(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass die wählende Person in der Wahlzelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann.
(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck eigens konstruierte, feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die ein Beobachten der wählenden Person in der Wahlzelle verhindert. Die Wahlzelle wird sohin insbesondere durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kästen, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln gebildet werden können. Sie ist womöglich derart aufzustellen, dass die wählende Person die Zelle von einer Seite betreten und von der anderen Seite verlassen kann. Es ist auch dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.
(4) In der Wahlzelle müssen sich ein Tisch mit einem Stuhl oder ein Stehpult mit Schreibgeräten (Kugelschreiber, Filzstift, Bleistift oder dergleichen) befinden; zudem ist dort eine Veröffentlichung der Wahlvorschläge nach § 49 Abs. 6 anzuschlagen.
(5) Die Wahlurne muss ein verschließbarer Behälter sein, der lediglich einen Schlitz für das Hineinwerfen der Wahlkuverts aufweist. Sie muss genügend groß sein, um nach Beendigung der Stimmabgabe vor Öffnung der Urne das Mischen der Wahlkuverts zu ermöglichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024
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