(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.
(2) In Gemeinden, die am Wahltag in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel in der Regel innerhalb desselben ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal kann aber auch in ein außerhalb des Wahlsprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den wahlberechtigten Personen erreicht werden kann. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlsprengel ein gemeinsames Wahllokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörde und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und womöglich entsprechende Warteräume für die wählenden Personen aufweist.
(3) Die Gemeindewahlbehörden haben zugleich mit der Errichtung der besonderen Wahlsprengel (§ 5 Abs. 4) auch zu bestimmen, wie viele besondere Wahlbehörden (§ 10) benötigt werden.
(4) Die Wahllokale und die Wahlzeit sind von der Gemeindewahlbehörde spätestens am 31. Tag nach dem Stichtag zu bestimmen und von der Gemeinde ebenso wie die Wahlsprengel und die Errichtung der besonderen Wahlsprengel unverzüglich ortsüblich, jedenfalls auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales, kundzumachen. Die Kundmachung kann mit jener nach § 53 verbunden werden.
(4a) Im Einzelfall können auch in einer angrenzenden Gemeinde innerhalb des Landesgebietes Wahllokale eingerichtet werden, wenn dadurch die Ausübung des Wahlrechts oder die Bereitstellung eines Wahllokals wesentlich erleichtert wird. In diesem Fall hat die Gemeindewahlbehörde dieser Gemeinde die im § 53 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen festzusetzen. Bei der Bestimmung der Wahllokale sowie der Verbotszonen haben beide Gemeindewahlbehörden das Einvernehmen herzustellen.
(5) Die von der Gemeindewahlbehörde nach Abs. 2 und 3 getroffenen Verfügungen, insbesondere jene, die die Orte der Wahllokale und die Wahlzeit betreffen, sind von der Gemeindewahlleiterin/vom Gemeindewahlleiter im Weg der zuständigen Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde auf elektronischem Weg bekannt zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024
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