§ 36 Bericht über die Zahl der wahlberechtigten Personen
In Kraft seit 30. Januar 2024
Up-to-date
(1) Am 20. Tag nach dem Stichtag hat die Landeswahlbehörde die Zahl der wahlberechtigten Personen, gegliedert nach Stimmbezirken und Gemeinden, unter Heranziehung der Daten des ZeWaeR zu veröffentlichen. Die Zahl der wahlberechtigten Personen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die nicht die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen, ist getrennt auszuweisen.
(2) Desgleichen hat die Landeswahlbehörde nach Abschluss der Wählerverzeichnisse vorzugehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024
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