(1) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.
(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß § 40 Abs. 1 vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Abschluss des Wählerverzeichnisses sowie nach Ablauf der in § 39 Abs. 1 vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen. Beim letztgenannten Ausdruck hat in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener wahlberechtigten Personen, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen. Überdies sind die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, z. B. durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorzuheben.
(3) Die Gemeinden haben den wahlberechtigten Personen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses (Abs. 1) schnellstmöglich eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen. Diese hat zumindest den Familiennamen und Vornamen der wahlberechtigten Person, ihr Geburtsjahr und ihre Anschrift, den Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl aufgrund ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis, den Wahltag sowie die Wahlzeit und das Wahllokal zu enthalten. Darüber hinaus kann auf dieser Information auch eine Zahlenkombination für den Identitätsnachweis im Fall einer schriftlich beantragten Ausstellung der Wahlkarte (§ 39 Abs. 1) angeführt sein.
(4) Die von den Gemeinden für die Herstellung der amtlichen Wahlinformationen benötigten Daten können aus der hiefür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR importiert werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024
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