§ 29 Kundmachung in den Häusern
In Kraft seit 30. Januar 2024
Up-to-date
(1) Gemeinden haben die Möglichkeit vor dem Beginn des Einsichtszeitraums in jedem Haus an einer den Hausbewohnerinnen/Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, in welcher auf die bevorstehende Wahl, den Einsichtszeitraum (§ 28 Abs. 1) sowie die Amtsstelle samt Öffnungszeiten hingewiesen wird, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.
(2) Durch Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde kann bestimmt werden, dass die Gemeinde eine Kundmachung in den Häusern gemäß Abs. 1 zwingend durchzuführen hat.
(3) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024
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