§ 26 Ort der Eintragung
In Kraft seit 30. Januar 2024
Up-to-date
(1) Jede wahlberechtigte Person ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo sie am Stichtag, 24 Uhr, ihren Hauptwohnsitz hat.
(2) Jede wahlberechtigte Person darf im Wählerverzeichnis gemäß § 25 Abs. 4 nur einmal eingetragen sein.
(3) (Anm.: entfallen)
(4) Ist eine wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel) eingetragen, so ist sie unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das sie zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hiervon sind die wahlberechtigte Person und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024
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