(1) Übt eine Beisitzerin/ein Beisitzer oder Ersatzbeisitzerin/Ersatzbeisitzer ihr/sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grund, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so hat die Partei, die den Vorschlag auf ihre/seine Entsendung erstattet hat, einen neuen Vorschlag für die Besetzung des frei gewordenen Mandates zu erstatten.
(2) Auch steht es den Organen, die Sprengelwahlleiterinnen/Sprengelwahlleiter, ständige Vertreterinnen/Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreterinnen/Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzerinnen/Beisitzern oder Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzern erstattet haben, jederzeit frei, die Vorgeschlagenen oder Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch andere Personen ersetzen zu lassen.
(2a) Hat eine Partei, auf deren Antrag Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer in eine Wahlbehörde berufen wurden, in der Gemeinde keinen Wahlvorschlag eingebracht (§ 42) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (§ 49), so verlieren diese Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer in der betreffenden Gemeindewahlbehörde sowie in allen ihr nachgeordneten Wahlbehörden ihre Mandate. In diesem Fall sind alle Mandate der Beisitzerinnen/Beisitzer und der Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer nach den Vorschriften des § 16 Abs. 2 auf die wahlwerbenden Parteien, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn eine im zuletzt gewählten Landtag vertretene Partei keine Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer nominiert hat.
(3) Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde auf Grund des Ergebnisses einer nach deren Bildung durchgeführten Landtagswahl nicht mehr den Vorschriften des § 16 Abs. 3, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen.
(4) Bei den Änderungen nach den Abs. 1 bis 3 sind die Bestimmungen des § 15 Abs. 1, 2, 3 und 5 und der §§ 16 und 17 sinngemäß anzuwenden, bei Änderungen nach Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, dass der vorgesehene Fristenlauf mit dem 30. Tag nach dem Wahltag beginnt. Bei Änderungen nach Abs. 3 können innerhalb des vorgesehenen Fristenlaufes auch Parteien die Berufung von Beisitzerinnen/Beisitzern oder Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzern beantragen, die innerhalb der Frist gemäß § 15 Abs. 1 von ihrem Vorschlagsrecht nicht oder nicht vollständig Gebrauch gemacht haben.
(5) Die vor jeder Wahl gebildeten und nach Abs. 1 bis 4 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anlässlich der nächsten Wahl im Amt, es sei denn, die nachträgliche Bildung einer Wahlbehörde gemäß § 15 Abs. 4 ist unabweislich geworden. In einem solchen Fall sind die Vorschläge für die Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden spätestens am 20. Tag nach Eintritt der Gebietsänderung einzubringen. Spätestens am 30. Tag nach diesem Zeitpunkt sind Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer zu berufen. Nach der Berufung haben die von ihren Vorsitzenden unverzüglich einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024
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