1. Briefwahl: postalische Übermittlung, persönliche Überbringung oder Überbringung durch eine Botin/einen Boten der geschlossenen, den Stimmzettel und das Wahlkuvert enthaltenden, als verschließbarer Umschlag hergestellten, Wahlkarte an die zuständige Wahlbehörde.
2. wahlberechtigte Personen: Personen, die das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen.
3. wählende Personen: Wählerin/Wähler vor, bei und nach der Stimmabgabe.
4. wahlwerbende Personen: Bewerberin/Bewerber eines Wahlvorschlages.
5. (Anm.: entfallen)
6. Wahltag: Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag an dem die wahlberechtigten Personen ihr Wahlrecht durch persönliche Stimmabgabe vor einer Wahlbehörde oder durch Briefwahl, bis Schließen des letzten Wahllokals, ausüben können.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024
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