§ 13 Unvereinbarkeit
In Kraft seit 01. Oktober 2010
Up-to-date
Sämtliche Mitglieder der Wahlbehörden, ausgenommen solche der besonderen Wahlbehörden, dürfen keiner anderen Wahlbehörde angehören.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010
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