§ 11 Überörtliche Wahlbehörden
In Kraft seit 21. September 2019
Up-to-date
Überörtliche Wahlbehörden nach diesem Gesetz sind die für die Wahl des Landtages gebildeten Bezirkswahlbehörden und gebildete Landeswahlbehörde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019
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