GWO
Gliederung
1. Hauptstück Wahl der Gemeinderäte
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 § 1
Dieses Gesetz gilt für alle Gemeinden der Steiermark, mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019
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