§ 94 Sonderbestimmungen für die Landeshauptstadt Salzburg
In Kraft seit 01. Dezember 2023
Up-to-date
(1) Die §§ 2 bis 92 sind mit folgenden Ausnahmen auch auf die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates und des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg anzuwenden.
(2) Die §§ 3, 5, 6, 34, 37, 44, 45, 74a, 83, 84, 90, 91 und 92 sind in der nachstehenden Fassung anzuwenden.
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