(1) Die Gemeindewahlbehörde hat sodann die Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzgewählten einschließlich der Gesamtsumme der Wahlpunkte jedes Bewerbers zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt an der Gemeindeamtstafel. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Verlautbarungsinhalt auf die Dauer von drei Monaten auch im Internet bereitzustellen.
(2) Auf Anordnung der Landesregierung sind die Sprengel- und Gemeindeergebnisse der Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahlen der Landesregierung direkt oder im Weg der Bezirkswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind die Gemeindeergebnisse, gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel, nach dem Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde, im Internet bereitzustellen. Auch die Bereitstellung von Sprengelergebnissen früherer Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahlen ist zulässig.
Rückverweise
GWO 1998 · Salzburger Gemeindewahlordnung 1998
§ 83 Einsprüche gegen zahlenmäßige Ermittlungen
…1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei steht es frei, gegen die zahlenmäßigen Ermittlungen einer Gemeindewahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 82 erfolgten Verlautbarung bei der Bezirkswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben. (2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die zahlenmäßigen Ermittlungen der…
§ 105
…§ 105 (1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei steht es frei, gegen die zahlenmäßigen Ermittlungen der Gemeindewahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 82 erfolgten Verlautbarung bei der Hauptwahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben. (2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die zahlenmäßigen Ermittlungen der…