§ 31a Meldungen betreffend die Zahl der Wahlberechtigten
In Kraft seit 01. Dezember 2023
Up-to-date
(1) Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (§ 25) hat die Landesregierung die Zahl der wahlberechtigten Personen im Stimmbezirk und in den Gemeinden im Weg des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR oder auf Grund der Meldungen der Gemeinden im Wege der Bezirkswahlbehörden festzustellen und im Internet zu veröffentlichen.
(2) In gleicher Weise hat die Landesregierung auch nach Abschluss der Wählerverzeichnisse sowie am zweiten Tag vor dem Wahltag die Anzahl der wahlberechtigten Personen festzustellen und zu veröffentlichen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden