§ 18 Entschädigung für Mitglieder von Wahlbehörden — GWO 1998
(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).
§ 90 GWO 1998 · GWO 1998 · Salzburger Gemeindewahlordnung 1998
§ 90
…Kosten § 90 Die mit den Gemeindevertretungswahlen verbundenen Kosten sind unbeschadet der Bestimmungen des § 18 von jeder Gemeinde selbst zu tragen.…
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