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Salzburg
Landesesetze
Salzburger Gemeindewahlordnung 1998
§ 15
GWO 1998
§ 15 Gültige Beschlüsse der Wahlbehörden, Beschlußfassung imUmlaufweg und bei Sitzungen
In Kraft seit 01. Dezember 2023
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§ 15 Gültige Beschlüsse der Wahlbehörden, Beschlußfassung imUmlaufweg und bei Sitzungen — GWO 1998
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(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).
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