§ 15 Gültige Beschlüsse der Wahlbehörden, Beschlußfassung imUmlaufweg und bei Sitzungen
In Kraft seit 01. Dezember 2023
Up-to-date
(Anm: aufgehoben durch LGBl Nr 78/2023).
Rückverweise
GWO 1998 · Salzburger Gemeindewahlordnung 1998
§ 54 Beginn der Wahlhandlung
…oder der zur elektronischen Führung des Abstimmungsverzeichnisses erforderlichen EDV-Ausstattung, die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 15 und 16 über die Beschlußfähigkeit der Wahlbehörde vorhält. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde…