§ 104a Wahlsprengel
In Kraft seit 21. November 2018
Up-to-date
(1) Das Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg ist zur Erleichterung der Wahl in Wahlsprengel einzuteilen, die nicht weniger als 30 und nicht mehr als 1000 Wahlberechtigte umfassen.
(2) Für die Auswertung der Briefwahlstimmen kann ein eigener Wahlsprengel festgesetzt werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden