Anhänge
Anlage 3PDFRückverweise
GWO 1998 · Salzburger Gemeindewahlordnung 1998
§ 60 Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und imWählerverzeichnis durch die Wahlbehörde
…des Wählers, der seine Stimme abgibt, wird von einem Beisitzer unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der im Wählerverzeichnis zugeordneten Zahl in das Abstimmungsverzeichnis (Anlage 3) eingetragen oder im elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen. (2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird…
§ 54 Beginn der Wahlhandlung
…Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis samt dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 3) oder der zur elektronischen Führung des Abstimmungsverzeichnisses erforderlichen EDV-Ausstattung, die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ …
§ 59 Stimmabgabe
…die Wahlurne. Will er Letzteres nicht, so hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen hat. (3) Ist dem Wähler beim Ausfüllen eines amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, ist dies im Abstimmungsverzeichnis…