Die Stadtwahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Stadtwahlleiter sowie aus neun Beisitzern. Der Bürgermeister hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
Rückverweise
GWO 1996 · Wiener Gemeindewahlordnung 1996
§ 19a Wählerevidenz für Unionsbürger
…für jede wahlberechtigte Person die erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Hauptwohnsitz (Wohnadresse) sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen (§§ 9 ff des E Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004 idF. BGBl. I Nr. 117/2024) zu enthalten…