(1) Nach Abschluss des zweiten Ermittlungsverfahrens hat die Stadtwahlbehörde die Ergebnisse der Ermittlung in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:
a) den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Stadtwahlbehörde;
c) die Feststellungen nach §§ 87 und 88 (Zahl der Restmandate und der Reststimmen, die Wahlzahl und die Zahl der auf jede Partei entfallenden Restmandate);
d) die Namen der als gewählt erklärten Bewerber unter Beifügung der Anzahl der allfälligen Vorzugsstimmen.
(3) Der Niederschrift der Stadtwahlbehörde sind die Wahlakten der Bezirkswahlbehörden sowie die Stadtwahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet mit diesen Beilagen den Wahlakt der Stadtwahlbehörde.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Stadtwahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.
Rückverweise
GWO 1996 · Wiener Gemeindewahlordnung 1996
§ 88
…und den im ersten Ermittlungsverfahren nicht gewählten Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zugewiesen. (3) Das Ergebnis der Ermittlung ist in der im § 89 Abs. 2 bezeichneten Form unverzüglich an der Amtstafel, im Amtsblatt der Stadt Wien und im Internet zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt…
§ 90 Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen und Zurechnungen von Stimmzetteln
…a) die ziffernmäßige Ermittlung einer Bezirkswahlbehörde gemäß § 85 Abs. 2 bei der Stadtwahlbehörde, b) die ziffernmäßige Ermittlung der Stadtwahlbehörde gemäß § 89 Abs. 2 beim Stadtsenat und c) die gesetzwidrige Beurteilung oder Zurechnung von Stimmzetteln durch eine Sprengel oder eine Bezirkswahlbehörde bei der Stadtwahlbehörde schriftlich Einspruch…