§ 86 Berichtigungen der ziffernmäßigen Wahlergebnisse der Wahlbezirke durch die Stadtwahlbehörde — GWO 1996
(1) Die Stadtwahlbehörde überprüft sämtliche Wahlergebnisse und berichtigt etwaige Irrtümer in den ermittelten ziffernmäßigen Ergebnissen und verlautbart die vorgenommenen Berichtigungen.
(2) Ist ein Wahlwerber in mehreren Wahlkreisen in den Gemeinderat oder Gemeindebezirken in die Bezirksvertretung gewählt, so hat er binnen zehn Tagen nach Zustellung einer Verständigung durch den Stadtwahlleiter bei diesem zu erklären, für welchen Wahlkreis bzw. Gemeindebezirk er sich entscheidet. Wenn er sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt, entscheidet für ihn die Stadtwahlbehörde. Das gleiche gilt, wenn ein Wahlwerber sowohl in den Gemeinderat als auch in eine Bezirksvertretung gewählt ist.
§ 86 GWO 1996 · GWO 1996 · Wiener Gemeindewahlordnung 1996
§ 86 Berichtigungen der ziffernmäßigen Wahlergebnisse der Wahlbezirke durch die Stadtwahlbehörde
…2. Abschnitt § 86. (1) Die Stadtwahlbehörde überprüft sämtliche Wahlergebnisse und berichtigt etwaige Irrtümer in den ermittelten ziffernmäßigen Ergebnissen und verlautbart die vorgenommenen Berichtigungen. (2) Ist ein Wahlwerber in…
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