§ 32
In Kraft seit 20. April 2016
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Wer offensichtlich mutwillig einen Berichtigungsantrag stellt oder wer wissentlich unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Magistrat mit Geldstrafe bis zu 210 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
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