Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Beseitigungen von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten, Streichungen bei Doppeleintragungen (Mehrfacheintragungen) und Behebungen von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern.
Rückverweise
GWO 1996 · Wiener Gemeindewahlordnung 1996
§ 25
…für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Berichtigungsanträge eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen der §§ 27, 30 und 31 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der…