Wahlberechtigte, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen worden sind, bleiben, außer im Falle einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung dieser Dienste, im Sprengel ihres bisherigen Hauptwohnsitzes eingetragen.
Rückverweise
GWO 1996 · Wiener Gemeindewahlordnung 1996
§ 19a Wählerevidenz für Unionsbürger
…Anhaltung in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete, außerhalb des Ortes einer Festnahme oder Anhaltung gelegene Hauptwohnsitz, als Hauptwohnsitz. § 23 findet sinngemäß Anwendung. (2) Die Wählerevidenz für Unionsbürger hat für jede wahlberechtigte Person die erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Hauptwohnsitz…