Wahlberechtigte, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen worden sind, bleiben, außer im Falle einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung dieser Dienste, im Sprengel ihres bisherigen Hauptwohnsitzes eingetragen.
GWO 1996 · Wiener Gemeindewahlordnung 1996
§ 19a Wählerevidenz für Unionsbürger
…Anhaltung in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete, außerhalb des Ortes einer Festnahme oder Anhaltung gelegene Hauptwohnsitz, als Hauptwohnsitz. § 23 findet sinngemäß Anwendung. (2) Die Wählerevidenz für Unionsbürger hat für jede wahlberechtigte Person die erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Hauptwohnsitz…
Rückverweise