§ 22
In Kraft seit 25. Januar 2025
Up-to-date
§ 22 — GWO 1996
Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Wahlsprengels einzutragen, in dem er am Stichtag um 24.00 Uhr seinen Hauptwohnsitz hat. Obdachlose Wahlberechtigte sind in das Wählerverzeichnis des Bezirkes einzutragen, in dem sie am Stichtag eine Kontaktadresse im Sinne des § 19a Abs. 1 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 160/2023 haben.
§ 18 GWO 1996 · GWO 1996 · Wiener Gemeindewahlordnung 1996
§ 18 Wahlausschließungsgründe
…2. Abschnitt § 18. Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht nach § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2023, vom Wahlrecht…
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