§ 21
In Kraft seit 29. Januar 2020
Up-to-date
§ 21 — GWO 1996
Das Wählerverzeichnis ist vom Magistrat nach Bezirken, innerhalb dieser nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach Straßen- und Hausnummern und innerhalb der Häuser nach dem Namensalphabet der Wahlberechtigten anzulegen. Innerhalb von Heimen und sonstigen Anstalten kann statt dessen eine alphabetische Reihung der Wahlberechtigten vorgenommen werden.
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