§ 17
In Kraft seit 01. Juli 2010
Up-to-date
(1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat für die jeweilige Wahl nur eine Stimme; er darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden